(1) Das Land errichtet ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler, das von den im Bereich Kultur zuständigen Landesabteilungen geführt wird.
(2) Die Eintragung ins Verzeichnis laut Absatz 1 ist Voraussetzung für den Zugang zu den Unterstützungsmaßnahmen, die das Land gemäß Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4, leistet.
(3) Die Landesregierung regelt die Führung und die Funktionsweise des Verzeichnisses. 6) 7)