1. Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für unterirdische Leitungen durch Zubehörsflächen
Die Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit für unterirdische Leitungen (Kanalisierungsstrang, Kabelleitung, Wasser- bzw. Erdgasleitungen usw.) im Bereich einer Zubehörsfläche wird in Abhängigkeit von der Belastung für das Grundstück in 15 %-25 % des Verkehrswertes der Zubehörsfläche festgelegt.
Soweit durch die Auferlegung der Dienstbarkeit die Ausschöpfung bestehender Baurechte erschwert wird, ist dies getrennt zu berücksichtigen.