(1) Artikel 44 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Im Fall von neuen Einzelhandels- und/oder Dienstleistungstätigkeiten, die sich in Gewerbegebieten ansiedeln, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2) des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.”
(2) In Artikel 44 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist das Wort „Flächenbeschränkung“ mit dem Wort „Kubaturbeschränkung“ ersetzt.