(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Für die Tätigkeit laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l) muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 Buchstaben von a) bis d) oder folgende berufliche Voraussetzung erfüllen:
- mindestens zwei Jahre Erfahrung im Beruf des Kaminsanierers/der Kaminsaniererin als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/ mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/ Inhaberin.“
(2) Nach Artikel 45 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„17. Den Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung laut Artikel 29 Absatz 1/bis den Beruf „Hafner/Hafnerin“ oder „Kaminkehrer/Kaminkehrerin“ ausüben und im Handelsregister eingetragen sind, werden, auf Antrag, die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs „Kaminsanierer/Kaminsaniererin“ anerkannt.“