1. Der Leiter des Deutschen Bildungsressorts ernennt eine Kommission, die eine Akkreditierung von landesweit tätigen außerschulischen Bildungsträgern mit Angabe der anerkannten Bildungstätigkeiten vornimmt. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Unterstufe und den Rahmenrichtlinien des Landes;
b) Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus, Organisationsform und evtl. Zugehörigkeit zu einer größeren Organisation;
c) mehrjährige Tätigkeit im entsprechenden Bildungsbereich;
d) Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Qualifikation;
e) evtl. bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Schulen.
Die Schulen können zusätzliche Akkreditierungen mit Bezug auf ihr Schulprofil nach vergleichbaren Kriterien vornehmen, wie sie auf Landesebene angewendet werden. Bei der Auswahl der außerschulischen Bildungsangebote und der zusätzlichen Akkreditierung beachten die Schulen die mehrjährige Tätigkeit des Trägers im entsprechenden Bildungsbereich im Einzugsgebiet der Schule.
2. Die Schulen legen im Schulprogramm folgende Punkte fest:
a) das genaue Ausmaß und die Organisationsform der Angebote der Schule in der Pflichtquote;
b) das konkrete Ausmaß, für welches Schülerinnen und Schüler vom Unterricht freigestellt werden können, wenn sie von der Schule anerkannte außerschulische Bildungsangebote besuchen;
c) Hinweise zu den konkreten Tätigkeiten, welche die Schule anzuerkennen gedenkt;
d) Vorlagen, Termine und Hinweise für die Anträge, mit welchen die Sportvereine oder die anderen außerschulischen Bildungsträger ihre Bildungsangebote im Umfeld der Schule mitteilen bzw. um zusätzliche Akkreditierung ansuchen können.
Die Auswahl der außerschulischen Bildungsangebote, die anerkannt werden, bzw. die zusätzliche Akkreditierung erfolgt durch den Schulrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission.
3. Die Schulen veröffentlichen folgende Vorlagen und Inhalte:
a. Liste der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten mit Angabe der akkreditierten Bildungsträger, für welche Freistellungen gewährt werden können;
b. Vorlagen, Termine und Bedingungen für den Antrag der Erziehungsverantwortlichen um Freistellung für den Besuch der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten;
c. Vorlagen und Termine für die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten.
4. Der Besuch der außerschulischen Bildungsangebote im Rahmen der Freistellung von den schulischen Tätigkeiten der Pflichtquote ist Teil des persönlichen Jahresstundenplans der Schülerinnen und Schüler. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch dieser Tätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Freistellung jederzeit widerrufen und die Wiedereingliederung in die Tätigkeiten der Schule verfügen. Die Träger der außerschulischen Bildungstätigkeiten sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder die Unterbrechung dieser Tätigkeiten sofort der Schule mitzuteilen.
5. Die Schulen legen Zeitpunkt und Wege für die Übermittlung der Bestätigung des außerschulischen Bildungsträgers über die effektive Teilnahme an den anerkannten Bildungstätigkeiten fest. Nachdem die anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten Teil des persönlichen Jahresstundenplans der Schülerinnen und Schüler sind, werden sie auch bei der Berechnung der Gültigkeit des Schuljahres mit berücksichtigt.
6. Schülerinnen und Schüler, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht freigestellt sind und deren Unterrichtstag deswegen später beginnt oder vorzeitig endet, betreten oder verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtbeginn oder -ende. Der öffentlichen Hand dürfen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.