1. Durch diese Tätigkeiten sollen die Ausgrenzung von Einzelnen und Familien überwunden werden, die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert und das Selbstbewusstsein gestärkt werden.
2. Diese Tätigkeiten müssen im Rahmen maßgeschneiderter Programme zur sozialen Eingliederung gemeinsam mit der betroffenen Person vereinbart werden und die jeweiligen persönlichen und familiären Gegebenheiten der Betroffenen berücksichtigen.
3. Die Tätigkeit kann auch aus einem Praktikum bestehen, ohne dass dabei ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
4. Die Praktika können von den Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Träger bezeichnet, angeboten werden.
5. Die Praktika können bei privaten Betrieben, freiberuflich Tätigen, Vereinen, Genossen-schaften und öffentlichen Körperschaften - in der Folge als aufnehmende Einrichtungen bezeichnet – sowie beim Träger selbst absolviert werden. Die aufnehmende Einrichtung muss die geltenden Vorschriften betreffend den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten.