1. Diese Kriterien regeln die Ausführung der Tätigkeiten laut Artikel 19 Absatz 8 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur sozialen Wiedereingliederung von Personen, die von den Sozialdiensten betreut werden, im Rahmen der Programme laut Artikel 35 des genannten Dekretes.
2. Die Grundlage für diese Kriterien bilden die von der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 22. Jänner 2015 erlassenen Leitlinien für die Ausbildungs-, Orientierungspraktika und Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zur sozialen Inklusion, Selbständigkeit der Personen und Rehabilitation („Linee guida per i tirocini di orientamento, formazione e inserimento/reinserimento finalizzati all'inclusione sociale, all'autonomia delle persone e alla riabilitazione“).