(1) Falls sich bei der Auslegung der Kollektivverträge Meinungsverschiedenheiten ergeben, legen die Vertragspartner, die diese Verträge unterzeichnet haben, die Auslegung der strittigen Vertragsklauseln einvernehmlich fest. Das mit den vorgesehenen Verhandlungsverfahren erzielte Einvernehmen ersetzt die fragliche Vertragsbestimmung mit Wirkung ab Inkrafttreten des Vertrages und gilt auch für die individuellen Streitfälle über Vertragsbestimmungen, die durch die erzielte Einigung neu geregelt werden.