(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und auf dezentraler Ebene für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1 werden von der Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Programmziele und im Einvernehmen mit dem Generaldirektor/der Generaldirektorin des Landes geführt. 9)
(2) 10)
(3) Die Repräsentativität der Gewerkschaften und die Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegation werden mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmt.
(4) Die Kollektivverträge sind verbindlich, wenn sie von den Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die für die jeweilige Verhandlungsebene insgesamt mindestens 50 Prozent und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder gemäß der mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmten Regelung über die gewerkschaftliche Repräsentativität vertreten.
(5) Der Kollektivvertragsentwurf wird innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung der Landesregierung übermittelt. Zusammen mit dem unterzeichneten Kollektivvertragsentwurf wird auch Folgendes übermittelt:
- der Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Kollektivvertrages, versehen mit entsprechenden Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist,
- das von der Prüfstelle abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der Einhaltung der Auflagen, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben,
- das vom Rechnungsprüferkollegium abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der wirtschaftlichen und finanziellen Vereinbarkeit des Kollektivvertrages mit den Haushaltsvorgaben. 11)
(5/bis) Im Falle eines negativen oder positiv bedingten Gutachtens der in Absatz 5 Buchstaben b) und c) genannten Organe fordert der Generaldirektor/die Generaldirektorin die für die Verhandlungen verantwortliche Person auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, um die beanstandeten Aspekte innerhalb der Frist von fünf Tagen ab der formellen Mitteilung der Beanstandung des jeweiligen Organs an den Generaldirektor/die Generaldirektorin zu beseitigen oder zu klären. 12)
(6) Die Landesregierung behandelt den Vertragsentwurf innerhalb der darauf folgenden 30 Tage und ermächtigt nach Überprüfung der finanziellen Deckung durch den Jahres- und Mehrjahreshaushalt gemäß den geltenden Landesbestimmungen die öffentliche Verhandlungsdelegation zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags oder erteilt neue Richtlinien für die Fortführung der Verhandlungen.
(7) Die Kollektivverträge werden mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam.
(8) Die in den Kollektivverträgen enthaltene Regelung bleibt provisorisch bis zum Inkrafttreten neuer Vertragsbestimmungen rechtswirksam, sofern der Vertrag nicht eine andere Regelung vorsieht.
(9) 13)
(10) Die Verhandlungen auf dezentraler Ebene können von der Landesregierung an die einzelnen Körperschaften laut Artikel 1 übertragen werden. 10.
(11) Dezentrale Kollektivverträge, die keine neuen oder Mehrausgaben zur Folge haben, werden von der zuständigen Organisationseinheit mit den Gewerkschaften abgeschlossen und dem betroffenen Personal in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. 14)
(12) Die Gutachten der Prüfstelle und des Rechnungsprüferkollegiums laut Absatz 5 Buchstaben b) und c) sind auch für das Vertragsverfahren, das sich auf die Landeszusatzvereinbarungen zur Regelung der Beziehungen mit den Allgemeinärzten/Allgemeinärztinnen, mit den Kinderärzten/Kinderärztinnen freier Wahl und mit den Ambulatoriumsfachärzten/Ambulatoriumsfachärztinnen bezieht, erforderlich. 15)