(1) Der Ausschuss regelt mit eigener Geschäftsordnung die Einzelheiten zu seinen Aufgaben, wie die Organisation, die Arbeitsweise, nähere Bestimmungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und im Bereich der Unvereinbarkeit sowie die Verhaltensregeln für seine Mitglieder. Dazu werden auch die einschlägigen, für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen herangezogen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses treffen sich zu mindestens acht Sitzungen im Laufe des Haushaltsjahrs. Zur Vorbereitung der Sitzungen wird maximal ein halber Sitzungstag pro Sitzung anerkannt. Die durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der intellektuellen Leistung werden schriftlich festgehalten.
(3) Die Koordinierung wird einem Mitglied des Ausschusses übertragen, das der öffentlichen Verwaltung angehört. Der Koordinator oder die Koordinatorin ist gleichzeitig Bindeglied zwischen dem Ausschuss und der Landesverwaltung. Die Koordinierungsfunktion wird nicht zusätzlich vergütet.
(4) Für die Tätigkeiten des Ausschusses können dem Koordinator oder der Koordinatorin maximal drei Personen zur Verfügung gestellt werden, auch nur zeitbegrenzt. Der Stellenplan darf nicht geändert werden.