(1) Die Landesregierung legt das Datum der Aktivierung des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes fest. Mit diesem Datum verfallen die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, abgeschlossenen Vereinbarungen zur tierärztlichen Betreuung.