(1) Mit diesem Gesetz regelt die Autonome Provinz Bozen die Modalitäten der Führung, der Organisation und der Funktionsweise des Versuchsinstituts für Tierseuchenbekämpfung der Venetien (IZSVe) in Einklang mit den Grundsätzen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Juni 2012, Nr. 106, „Neuorganisation der vom Gesundheitsministerium überwachten Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2010, Nr. 183”, und verfolgt dabei dieselben Ziele, wie:
(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des beiliegenden Abkommens gelten unbeschadet dessen, was in den Satzungen der beteiligten Körperschaften und mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen festgelegt ist.