(1) Folgende Tätigkeiten sind emissionsstark:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels erzeugen folgende Tätigkeiten infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens direkt oder indirekt starke Emissionen, da ihr Einzugsgebiet über die Gemeindegrenzen hinausgeht, so dass sie stark besucht sind und einen erheblichen Warenverkehr bedingen, mit den entsprechenden Auswirkungen auf das lokale Verkehrssystem: