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f) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2015, Nr. 71)
Verordnung über den Verkehr mit Luftfahrzeugen in geschützten Gebieten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. April 2015, Nr. 15.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt, gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, die Fälle, in denen Flüge, abweichend von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Verboten, durchgeführt werden können.

Art. 2 (Art der Flüge)   delibera sentenza

(1) Durchgeführt werden können:

  1. Flüge für Wissenschafts-, Forschungs- oder Studienzwecke,
  2. Flüge für protokollarische Zwecke, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist,
  3. Flüge für den Transport von Personen zur Durchführung von Lokalaugenscheinen im Rahmen der Instandhaltung technischer Strukturen und von durch die zuständigen Behörden autorisierten Bauarbeiten sowie für den Transport von Personen und Materialien zur autorisierten Baustelle, sofern der Einsatz des Luftfahrzeuges unerlässlich ist,
  4. Flüge für Luftaufnahmen für die Berichterstattung durch Rundfunk- und Fernsehanstalten im Zusammenhang mit der Durchführung von Großveranstaltungen, auch sportlicher Natur, oder für Luftaufnahmen für Sendungen kulturellen Inhalts (im öffentlichen Interesse und für touristische Belange),
  5. Flüge für Ausbildungszwecke,
  6. Flüge für Spielfilmaufnahmen in Kooperation oder mit Unterstützung des Landes,
  7. Versorgungsflüge für Schutzhütten und Almhütten.

(2) Es werden Flugkorridore vorgesehen, welche die Verbindung zwischen angrenzenden Tälern oder Örtlichkeiten ermöglichen. Diese Flugkorridore werden von der Landesregierung festgelegt und folgen in der Regel bereits bestehenden Straßenabschnitten.

(3) Für die Flüge müssen die kürzeste Flugroute und -dauer gewählt werden und die Umweltbelastung muss möglichst gering sein.

(4) In jedem Fall verboten sind das Starten und Landen sowie das Fliegen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen unterhalb von 500 Metern über dem Boden in geschützten Biotopen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

massimeBeschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202 - Ladeflächen für Hubschrauber über 1600 m ü.d.M.

Art. 3 (Ständige Hubschrauberlandeflächen)   delibera sentenza

(1) Die Errichtung von ständigen Hubschrauberlandeflächen in der Nähe von Naturparken, Natura 2000 Schutzgebieten, Biotopen und Schutzhäusern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung bestimmt die ständigen Hubschrauberlandeflächen nach Einholung einer bindenden Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und nach Ermächtigung durch die staatliche Zivilluftfahrtbehörde ENAC.

massimeBeschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202 - Ladeflächen für Hubschrauber über 1600 m ü.d.M.

Art. 4  (Meldung)

(1) Die Flüge laut Artikel 2 Absatz 1, sowie die Flugkorridore laut Artikel 2 Absatz 2, die Naturparke und Gebiete mit einer spezifischen landschaftlichen Unterschutzstellung betreffen, müssen der Landesabteilung Mobilität und dem gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat mindestens 24 Stunden vor Beginn der Flugtätigkeit gemeldet werden. Die 24 Stunden sind unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Landesämter zu berechnen, damit diesen mindestens ein Arbeitstag für die notwendigen Überprüfungen zur Verfügung steht.

(2) Findet die Flugtätigkeit in Gebieten statt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke ausgewiesen sind, so muss die Meldung auch der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung innerhalb der im vorhergehenden Absatz angeführten Frist, übermittelt werden. 

(3) In der Meldung sind anzugeben:

  1. Art des Luftfahrzeuges,
  2. Personalien des Eigentümers oder der Eigentümerin des Luftfahrzeuges sowie des Inhabers oder der Inhaberin der Fluglizenz,
  3. Personalien der Piloten oder Pilotinnen,
  4. Zweck des Fluges,
  5. Start- und Landeort,
  6. Start- und Landezeit,
  7. vorgesehene Flugroute.

(4) Der Meldung ist eine Kopie der Beauftragung beizulegen.

(5) Die Landesabteilung Mobilität kann jederzeit weitere Unterlagen anfordern.

Art. 5  (Ski – und Berggebiete)

(1) Im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, gelten als

  1. Skigebiete: Skigebiete laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, und die daran angrenzenden Gebiete,
  2. Berggebiete: Gebiete über 1.600 Meter über dem Meeresspiegel.

Art. 6  (Strafen)

(1) Bei fehlender, unvollständiger oder verspäteter Meldung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung, werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1997, Nr. 15, in geltender Fassung, verhängt.

(2) Die Verwaltungsstrafen werden vom Direktor der Landesabteilung Mobilität ausgestellt.

Art. 7  (Aufhebung)

Art. 8  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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