(1) Grundsätzlich können Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag keine Arbeitsunterbrechungen beanspruchen. Aus begründeten persönlichen Erfordernissen kann die Arbeit jedoch für maximal 15 Arbeitstage pro Jahr unterbrochen werden.
(2) Der Arbeiter richtet vor Beginn einer solchen freiwilligen Arbeitsunterbrechung eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber. Sofern keine technisch-organisatorischen Gründe vorliegen, wird diese Arbeitsunterbrechung schriftlich gewährt.