1. Die Eignungsprüfung dient dazu, die für die Ausbildung zum Skischulassistenten/zur Skischulassistentin bzw. zum Skilehrer/zur Skilehrerin erforderlichen fachlichen und motorischen Fähigkeiten und allgemeinen Voraussetzungen der Kandidaten und Kandidatinnen festzustellen.
2. Zur Prüfung zugelassen sind alle, die im Besitze der Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) des Gesetzes sind. Die Voraussetzung laut Buchstabe b) desselben Absatzes muss innerhalb des Kalenderjahres, in welchem die Eignungsprüfung abgelegt wird, erfüllt sein.
3. Um die Eignung zu erlangen, muss der Kandidat/die Kandidatin die praktische Prüfung in der jeweils ausgewählten Disziplin bestehen.
4. Die praktische Prüfung über Alpinskilauf umfasst folgende Übungen:
a) für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten/Skischulassistentinnen im Alpinskilauf:
1) kontrollierte Situationsabfahrt,
2) freie Abfahrt: Sportlicher Skilauf,
3) Reihe von nicht geschnittenen Bögen mit paralleler Skiführung und Ausführung mit Stockeinsatz und kontrollierter Geschwindigkeit;
b) für die Zulassung zum Aufstiegskurs für Alpinskilehrer/Alpinskilehrerin:
1) Leistungsstufe 7: Riesentorlauf,
2) Leistungsstufe 7: Situationsabfahrt,
3) Leistungsstufe 7: Kurzschwünge „Italia“ unter verschiedenen Bedingungen.
5. Die praktische Prüfung über Langlauf umfasst folgende Übungen:
a) für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten/Skischulassistentinnen im Langlauf:
1) freier Lauf (klassische Technik),
2) freier Lauf nach der Skating-Methode,
b) für die Zulassung zum Aufstiegskurs für Langlaufskilehrer/Langlaufskilehrerinnen:
1) freier Lauf (klassische Technik),
2) freier Lauf nach der Skating-Methode,
3) Leistungsstufe Silber: Übung aus der klassischen Technik,
4) Leistungsstufe Silber: Übung aus der Skating-Technik,
5) Leistungsstufe Silber: Übung aus der Abfahrtstechnik.
6. Die praktische Prüfung über Snowboard umfasst folgende Übungen:
a) für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten/Skischulassistentinnen im Snowboard:
1) in der Soft-Technik:
1.1) freie Fahrt,
1.2) freie Fahrt mit variablem Kurvenradius Forward,
1.3) freie Fahrt mit variablem Kurvenradius Fakie,
b) für die Zulassung zum Aufstiegskurs für Snowboardlehrer/Snowboardlehrerinnen:
1) in der Soft-Technik:
1.1) geschnittene Schwünge (3. Leistungsstufe),
1.2) freie Fahrt (3. Leistungsstufe),
1.3) Basissprung (3. Leistungsstufe),
1.4) Situationsabfahrt (3. Leistungsstufe).
7. Die für geeignet erklärten Kandidaten und Kandidatinnen werden zu den jeweiligen Ausbildungskursen zugelassen.
8. Wer den National-Kadern für Alpinskilauf, Skilanglauf, Biathlon oder Snowboard angehört oder angehört hat, ist von der jeweiligen praktischen Eignungsprüfung befreit.
9. Wer die Befähigung zur Ausübung des Skilehrerberufs in einer der Disziplinen laut Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes besitzt und im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes eingetragen ist, ist von der Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungskurs für Skischulassistenten in den anderen Disziplinen befreit.