(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und die Einhaltung der Auflagenhefte der Konzessionen erfolgt durch die bevollmächtigten Beamten/Beamtinnen der Landesagentur für Umwelt, der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie durch die Kontrollorgane der Gemeinden.
(2) Die mit den Kontrollen beauftragten Personen haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.
(3) Im Falle der Ableitung oder Nutzung von öffentlichen Gewässern ohne Konzession oder anderem gültigen Rechtstitel zur Erzeugung elektrischer Energie verfügt der Direktor/die Direktorin des zuständigen Amtes die sofortige Einstellung der Ableitung.