(1) Die Dienstbarkeit ist an die Gültigkeitsdauer der Konzession gebunden. Bei Erneuerung der Konzession gehen die Rechte und Pflichten aus der Dienstbarkeit an den neuen Konzessionär über, welcher für deren rechtmäßige Umsetzung verantwortlich wird.
(2) Die Dienstbarkeit erlischt, wenn
(3) Erlischt die Dienstbarkeit, muss der scheidende Konzessionär den ursprünglichen Zustand auf den betroffenen Grundstücken wiederherstellen.