(1) Die Auferlegung von Dienstbarkeiten für die Ausführung und den Betrieb der Anlagen laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c) und e), für welche der Konzessionär dem grundbücherlichen Eigentümer der Fläche für die Dauer der Konzession eine Entschädigung zu leisten hat, die bei Erneuerung erneut zu entrichten ist, räumt dem Konzessionär folgende Rechte ein:
(2) Dem grundbücherlichen Eigentümer steht zudem eine Entschädigung für Ernteminderung wegen der erforderlichen Bauarbeiten und notwendigen Instandhaltungsarbeiten und für sonstige Schäden zu, die allenfalls durch die Nutzung der betreffenden Grundflächen entstehen.
(3) Abgesehen von dringenden und unaufschiebbaren Arbeiten ist die Durchführung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten dem Eigentümer 15 Tage vor Beginn mitzuteilen.
(4) Die Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten laut Absatz 1 entspricht 30 Prozent des Landesdurchschnittes der in den Gemeinden geltenden oberen Richtwerte für Gewerbeflächen laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10.