Jene Beschlüsse der Bonifizierungskonsortien, die die außerordentliche Instandhaltung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 1 dieses Auflagenheftes betreffen, unterliegen der Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle durch den Direktor des für den Bereich Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes Nr. 5/2009.