Für die Verwirklichung von ordentlichen Instandhaltungsarbeiten gewährt das Land dem Konzessionsinhaber die im Artikel 31, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr. 5/2009, und von den entsprechenden, von der Landesregierung genehmigten Kriterien, vorgesehenen Beiträge.
Für die Durchführung von außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten an den oben genannten Bonifizierungsbauten gewährt das Land dem Konzessionsinhaber die im Artikel 26 des Landesgesetzes Nr. 5/2009 vorgesehene Finanzierung.