Dieses Auflagenheft findet Anwendung für die Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes und im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen, die im Verzeichnis laut Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie im Verzeichnis laut Artikel 47 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, enthalten sind.