(1) Artikel 15/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung regelt unter Beachtung der Kriterien der Absätze 2, 3 und 4 die Erstellung der Stellenpläne für das Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonal der Schulen. Zur Gewährleistung der Kontinuität des Lehrpersonals sieht die Landesregierung die Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals sowie die definitive Besetzung der Stellen vor. Die Landesregierung legt auch die Termine für die Anträge um ganzjährige Abwesenheiten fest.“