Die Landesregierung nimmt Einsicht:
in das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, betreffend die Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen, und insbesondere in die Artikel 7, 7bis und 13,
in das Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, betreffend Maßnahmen zur Sicherung der Pflege,
in das Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, über die Grundfürsorge in der Provinz Bozen,
in den Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, in geltender Fassung, betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anvertrauung von Minderjährigen, und in das Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, über die Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern,
in das Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, betreffend die Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der Finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste,
in den Art. 4, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, welcher den Artikel 7 des obgenannten Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, ändert und mit welchem festgelegt wurde, dass die Durchführungsverordnung einheitliche Kriterien und Modalitäten für die Beteiligung der Nutzer an den Kosten der Sozialdienste festsetzt, wobei diese u.a. das Alter und den Betreuungsbedarf des Nutzers berücksichtigt,
in das Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen,
in das Dekret des Landeshauptmannes vom 20. Juni 2007, Nr. 39, in geltender Fassung, über die Tagespflege für Senioren, das im Artikel 8 vorsieht, dass die Landesregierung jährlich die Tarife für die Tagespflege für Senioren in Alters- und Pflegeheimen festsetzt,
in das Dekret des Landeshauptmannes vom 21. Oktober 2013, Nr. 29, in geltender Fassung, über Begleitetes und Betreutes Wohnen für Senioren,
in den Beschluss der Landesregierung vom 29. Juli 2013, Nr. 1134, in geltender Fassung, betreffend Leitfaden Sozialpädagogische Grundbetreuung für Minderjährige,
und erachtet es als opportun, im Sinne des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2, den für das Jahr 2014 vorgesehenen Grundbetrag und die Tarife, mit wenigen Ausnahmen gegenüber 2014 unverändert zu lassen, da das derzeitige Leistungsniveau in Hinblick auf das Preis- und Entlohnungsniveau als angemessen und das Tarifniveau in Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und das Einkommensniveau als zumutbar erachtet wird,
ebenso wie die Erhöhung und flexiblere Gestaltung der Tarife für den Dienst, „Begleitetes und Betreutes Wohnen für Senioren“ zur Ankurbelung des Angebots und besseren Steuerung der Nachfrage anzuheben,
sowie die Tagestarife der Pflegestufen 1, 2 und 3 der Tagespflege für Senioren um jeweils 0,50€ zu erhöhen
und
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. den im Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2, angegebenen Grundbetrag mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2015, mit 410,00 Euro festzusetzen;
2. die in den Tabellen A bis L angegebenen Beiträge und Tarife der Leistungen und Dienste des Sozialwesens für das Jahr 2015 zu genehmigen. Die Tabellen bilden wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem er obliegt, ist verpflichtet, ihn zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.