1. Die Anträge auf Gewährung der Beiträge für die Tätigkeit und für Investitionen der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1) und 2) müssen jeweils innerhalb 31. Jänner beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung vorgelegt werden. Die Anträge müssen nach dem im Amt erhältlichen Antragsmuster (www.provinz.bz.it/arbeit) verfasst und von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Organisation oder Einrichtung unterzeichnet sein.