1. Die Förderungen richten sich an
a) Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol oder im Ausland, die von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern gegründet wurden oder geführt werden oder sich ausschließlich oder vorwiegend mit Interessen folgender Zielgruppen befassen: Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler, Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger; die Organisationen und Einrichtungen müssen folgende Voraussetzungen aufweisen:
1) sie dürfen keine Gewinnabsichten verfolgen,
2) sie müssen demokratisch aufgebaut sein,
3) sie müssen im Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen für die Belange der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler laut Artikel 4 des Landesgesetzes eingetragen sein,
b) Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Südtirol geboren sind, mindestens vier Jahre lang ihren Wohnsitz in Südtirol hatten und aus Arbeitsgründen einen fortlaufenden Auslandsaufenthalt von mindestens drei Jahren nachweisen können, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als ganzes Jahr gerechnet wird; die allfällige Rückkehr nach Südtirol darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen,
c) die Familienmitglieder beziehungsweise die Nachfahren der Personen laut Buchstabe b), sofern sie einen entsprechenden Wohnsitz im Ausland nachweisen können.