(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird das Wort „sofortige“ gestrichen und am Ende ist folgender Satz hinzugefügt: „Im Falle von Ableitungen für die Erzeugung von Elektroenergie hat die Einstellung ausnahmslos sofort zu erfolgen.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „welche“ die Worte „die Änderung des Nutzungszweckes,“ eingefügt.