(1) Am Ende von Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Plan ist in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.“
(2) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Wer Holz schlägern möchte, meldet seinen Bedarf der Forstbehörde. Die Entscheidung derselben ersetzt alle anderen Ermächtigungen, die gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie von anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.“
(3) Artikel 14 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des im Behandlungsplan oder in der Waldkartei laut Artikel 13 festgelegten Zehnjahreshiebsatzes.“
(4) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„1. Die Forsttagsatzung ist öffentlich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt. In der Forsttagsatzung werden Neuerungen vorgestellt, Ziele und Jahresprogramme mit anderen Verwaltungen vereinbart und Ermächtigungen erteilt.“
(5) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„2. Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft dem Landesverband der freiwilligen Feuerwehren Südtirols übergeben. In diesem Fall werden die betroffenen Ausrüstungsgegenstände ab dem Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar der beweglichen Vermögensgüter des Landes gestrichen.“
(6) Die Überschrift von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 erhält folgende Fassung: „Wald und Wild”.
(7) Artikel 29 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhalten folgende Fassung:
„3. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen um das Gleichgewicht zwischen Wald und Schalenwild zu gewährleisten.
4. Wer eine Bestimmung dieses Artikels nicht beachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro. Kann der Übertreter nicht ermittelt werden, haftet der gesetzliche Vertreter des Revieres kraft Gesetzes oder des Eigenjagdrevieres.“
(8) In Artikel 56 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ist der Buchstabe f) gestrichen.
(9) Artikel 56 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, erhält folgende Fassung:
„3. Mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz werden die Anzahl, die Bezeichnung und die Zuständigkeiten der Forststationen und Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht festgelegt.“