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m) Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 71)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Steuerrecht, Vermögen, Handel, Handwerk, Tourismus, Gastgewerbeordnung, Forschung und Innovation sowie Förderung der Wirtschaft

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1)
Kundgemacht am 29. September 2014 in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 26. September 2014, Nr. 38.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, “Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS))“

(1)  Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„5. Die in Absatz 1 genannte Gemeindeverordnung und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschlüsse müssen auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht und der Landesabteilung Örtliche Körperschaften innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Verabschiedung mitgeteilt werden.“

(2)  Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Beschlüsse und die Verordnungen werden mit der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 13 Absatz 13/bis des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, rechtswirksam.“

(3)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wird, gilt die Klammerung und der durch die Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1.1.2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem das Bauende gemeldet wird oder, falls vorher, an dem es im Kataster eingetragen wird;“

(4)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, sind aufgehoben.

(5)  Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„3. Der Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, sowie für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, verwendet werden auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen.

(6)  Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„4. Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt, wobei die Gemeinden für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz um maximal 0,1 Prozent erhöhen können: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Für die Anwendung des herabgesetzten Steuersatzes können die Gemeinden mit Gemeindeverordnung Kriterien festlegen. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. In den touristisch stark entwickelten Gemeinden laut Anlage B des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, können die Gemeinden nur für Gebäude, sowie deren Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die zur Vermietung von Gästezimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, genutzt werden, den herabgesetzten Steuersatz um maximal 0,36 Prozent erhöhen.”

(7)  Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„6. Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die nachfolgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt: gleichgestellte Schulen laut Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben. Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im ersten Satz genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen.“

(8)  Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„a) für Wohnungen und deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,“

(9)  Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) für eine einzige nicht vermietete Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz eines italienischen Staatsbürgers, der im Ausland ansässig ist und im Register der italienischen Staatsbürger im Ausland (A.I.R.E.) der Gemeinde eingetragen ist.“

(10)  Der letzte Satz von Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.“

(11)  Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„4. Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

(12)  Der Buchstabe f) des Absatzes 1 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

“f) Immobilien im Besitz öffentlicher oder gemeinnütziger privater Körperschaften, in denen soziale und sozio-sanitäre Dienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgeübt werden, und zwar Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren, stationäre und teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder mit Abhängigkeitserkrankung, für Minderjährige und im Bereich der sozialen Ausgrenzung.“

(13)  Nach Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, werden folgende Absätze 4/bis und 4/ter eingefügt:

„4/bis. Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses kann die Einzahlung für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vornehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern und Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.

4/ter. Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist, ist verpflichtet, die Steuer einzuzahlen. Der Verwalter/Die Verwalterin ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Inhabern und Inhaberinnen der oben genannten Rechte angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.“

(14)  Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Was die Strafen betrifft, wird die von der staatlichen Gesetzgebung festgelegte IMU-Regelung angewandt.“

(15)  Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, sind aufgehoben.

(16)  Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Für das Jahr 2014 werden für die Einzahlung der Akontorate der GIS die von diesem Gesetz vorgesehenen Standardsteuersätze und –freibeträge angewandt. Um einen reibungsloseren Ablauf der Einzahlungen zu gewährleisten, kann die Fälligkeit für die Akontozahlung für das Jahr 2014 mit Dekret des Landeshauptmannes aufgeschoben werden. Mit der Einzahlung des Saldos sind die als Akonto gezahlten Beträge dann auszugleichen, unter Berücksichtigung der im Sinne von Artikel 2 von den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober 2014 beschlossenen Verordnungen, Steuersätze und Freibeträge. Innerhalb desselben Termins passen die Gemeinden die Haushaltsvoranschläge an, auch wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden. Falls eine Gemeinde bis um 31. Oktober 2014 keinen Beschluss über die Steuersätze und Freibeträge fasst oder keine Verordnung beschließt, werden jene gemäß diesem Gesetz auch auf die zweite Rate angewandt. Diese Bestimmungen werden in Abweichung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, angewandt.“

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