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Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)

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7. Rückgabe

Um die Übereinstimmung der programmierten und für den Beitrag zugelassenen Ausgaben und der effektiv getätigten Ausgaben festzustellen, muß die Gemeinde oder das Gemeindekonsortium an die Landesregierung, Abteilung Sozialwesen, Amt für Familie, Frau und Jugend eine Abschrift der Abschlußrechnung der Finanzgebarung, für die der Führungsbeitrag gewährt wurde, sobald diese vom zuständigen Organ genehmigt wurde, schicken

Sollte aus dieser zugeschickten Abschlußrechnung hervorgehen, daß die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind, als die zum Beitrag zugelassene Summe, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt (aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben wird der Beitrag neu berechnet) und die daraus resultierende Differenz muß an das Schatzamt des Landes zurückgezahlt werden.