(1) Die Unternehmen entrichten einen jährlichen Kostenbeitrag für die Führung des Verzeichnisses der Mietbusunternehmen und für die Verwaltungstätigkeit des Landes in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Der Kostenbeitrag verdoppelt sich im Fall von Unternehmen mit mehr als zehn für die Mietbustätigkeit zugelassenen Fahrzeugen.
(3) Der Kostenbeitrag wird innerhalb Dezember für das jeweils folgende Jahr entrichtet.
(4) Die Landesregierung gleicht den Kostenbeitrag alle zwei Jahre im Verhältnis zum Lebenshaltungskostenindex an, den das ASTAT für diese beiden Jahre ermittelt.