(1) Die für die Endbewertung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zuständige Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden auf Vorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen ernannt.“