1. Zum Unterricht in den Wettbewerbsklassen 91/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache und 92/A - Italienisch – Zweite Sprache an den Oberschulen mit deutscher Unterrichtssprache berechtigen neben den Studientiteln gemäß der beigefügten Anlage A auch die „lauree“ (DL) und die Fachlaureate (L/S) oder „lauree magistrali“ (L.M.) in Verbindung mit allen folgenden Voraussetzungen:
• Ohne Beanstandung zwischen den Schuljahren 1999/2000 und 2012/2013 geleisteter Unterrichtsdienst als Lehrperson für Italienisch zweite Sprache an Grund-, Mittel-, Ober- und Berufsschulen in der Provinz Bozen im Ausmaß von mindestens drei Schuljahren (als ein Schuljahr gilt der Zeitraum von mindestens 180 Tagen oder der ununterbrochene Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem Ende der Bewertungs- oder Prüfungstätigkeit des jeweiligen Schuljahres),
• Erwerb von mindestens 60 Studienkrediten gemäß den Vorgaben laut Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses,
• Erwerb des universitären Mastergrades der ersten Ebene in „Didattica di Italiano Lingua straniera“ von der Dauer eines Jahres (60 Studienkredite).
2. Die in den Artikel 1, 2, 3 und 4 Absatz 1 angeführten Studientitel und die Studientitel gemäß Anlage A dieses Beschlusses bilden nur zusammen mit allen in diesen Artikeln und in der Anlage A vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen, Studienkrediten oder Voraussetzungen den gültigen Studientitel im Sinne des geltenden Dienst- und Besoldungsrechts des Lehrpersonals und u.a. für die Zulassung zu den Universitären Berufsbildungskursen (UBK / TFA).
3. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Anlage A
Anlage B
Anlage C