(1) Bei Mutterschaft haben die Freiwilligen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Mutterschaftsurlaubes Anrecht auf Unterbrechung des Landeszivildienstes.
(2) Nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes kann der Landeszivildienst wieder aufgenommen werden; andernfalls gilt er als beendet.
(3) Die Freiwilligen haben Anrecht auf die Spesenrückvergütung bis zum letzten Tag des geleisteten Dienstes.