(1) Die Abwesenheiten infolge von Dienstunfällen zählen nicht als Abwesenheiten wegen Krankheit.
(2) Bei unfallbedingter Abwesenheit haben die Freiwilligen des Landeszivildienstes für die ersten 15 Tage Anrecht auf die gesamte Spesenrückvergütung. Nach Überschreitung dieses Zeitraumes steht keine Spesenrückvergütung zu.
(3) Es finden auf jeden Fall die Bestimmungen der Unfallversicherungspolice des Trägers Anwendung.