(1) Die Freiwilligen des Landeszivildienstes können bei Krankheit bis zu einem Höchstausmaß von 45, auch nicht aufeinander folgenden, Tagen fehlen. Das Überschreiten dieser Höchstgrenze führt zum Ausschluss vom Dienst, vorbehaltlich der in Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Bei Abwesenheit wegen Krankheit haben die Freiwilligen für die ersten 15 Tage Anrecht auf die gesamte monatliche Spesenrückvergütung. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum, für höchstens weitere 30 Tage Krankenstand, wird die monatliche Spesenrückvergütung im Verhältnis zu den Abwesenheitstagen gekürzt.
(3) Falls schwerwiegende Gründe vorliegen und auf Anfrage des Trägers entscheidet das Amt inwieweit eine Verlängerung der Abwesenheit gewährt wird, wobei das in Absatz 1 vorgesehene Höchstausmaß um höchstens zwanzig Tage verlängert werden kann. Für die Dauer dieser Verlängerung steht keine Spesenrückvergütung zu.
(4) Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.