(1) Die Träger der freiwilligen Ferieneinsätze, die beabsichtigen, Jugendliche in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes einzusetzen, müssen beim Amt einen Antrag auf Einsatz innerhalb der Ausschlussfrist vom 31. Mai stellen.
(2) Der Antrag, der auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Trägers zu unterzeichnen ist, enthält:
(3) Dem Antrag sind die Satzung und die Gründungsurkunde des Trägers sowie der Ermächtigungsbeschluss für den freiwilligen Ferieneinsatz von Jugendlichen beizulegen.
(4) Das Amt prüft die Anträge und genehmigt sie bei Vorliegen der vorgesehenen Voraussetzungen.