In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 9 (Festlegung des Steuersatzes)

(1) Der ordentliche Steuersatz entspricht 0,76 Prozent. Die Gemeinden können den ordentlichen Steuersatz um bis zu 0,8 Prozentpunkte erhöhen oder um bis zu 0,5 Prozentpunkte herabsetzen. 22)

(2) Der Steuersatz ist für die Hauptwohnung samt Zubehör auf 0,4 Prozent herabgesetzt.

(3) Der  Steuersatz ist für Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1 und C/3 und in der Katastergruppe D eingestuft sind, mit Ausnahme jener Immobilien, die der Katasterkategorie D/5 angehören, für die Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind, für die Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, verwendet werden, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, welche als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne vom obgenannten Landesgesetz genutzten Immobilieneinheiten gelten, auf 0,56 Prozent herabgesetzt. Die Gemeinden können den Steuersatz bis auf den Mindeststeuersatz von 0,1 Prozentpunkten auch für bestimmte Gebäudekategorien aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien herabsetzen. 23)

(4) Der Steuersatz ist für nachfolgende Gebäude auf 0,2 Prozent herabgesetzt: Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Die Herabsetzung des Steuersatzes wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Steuersatz für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, kann mit Gemeindeverordnung bei mindestens 75 Erschwernispunkten bis auf null Prozent herabgesetzt werden. Die Gemeinden können jedoch, aufgrund der mit Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, für die Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, verwendet werden, den Steuersatz auf bis 0,56 Prozent erhöhen, und für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, genutzt werden, den Steuersatz auf bis 0,3 Prozent erhöhen. Die erhöhten Steuersätze werden auch auf das diesbezügliche Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, angewandt. 24)

(4/bis) Falls es sich bei den in Absatz 4 angeführten Tätigkeiten nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, werden die Bestimmungen des Absatzes 4 gemäß Artikel 13 Absatz 1 nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Beherbergungstätigkeiten angewandt, der der Gemeinde gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, gemeldet wurde. Für den restlichen Zeitraum des Jahres wird der ordentliche Steuersatz oder, sofern festgelegt, der erhöhte Steuersatz für zur Verfügung stehende Wohnungen angewandt. 25)

(4/ter) Die von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze werden für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, nur dann angewandt, wenn die von den Artikeln 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllt sind und solange sie eingehalten werden. 26)

(4/quater) Die Gemeinden müssen für die Anwendung der von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze eine Mindestauslastung zwischen 15 und 25 Prozent festlegen. Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der gemäß Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der von der Gemeinde gemäß Absatz 4 festgelegte herabgesetzte Steuersatz ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt. 27)  

(5) Der Steuersatz ist für nachfolgende Kategorien von landwirtschaftlich zweckgebundenen Gebäuden auf 0,2 Prozent herabgesetzt, welche bestimmt sind:

  1. als Wohnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb als unbefristet oder befristet Angestellte an mehr als 100 Arbeitstagen jährlich ausüben und die gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingestellt wurden, auch wenn diese Gebäude in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung ist für den gesamten Steuerzeitraum als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude zu betrachten, wenn sie von unbefristet oder befristet beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an insgesamt mehr als 100 Arbeitstagen im Jahr bewohnt wird;
  2. für die Nutzung als Büro des landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn sie in einer anderen Katasterkategorie als in D/10 eingetragen sind;
  3. für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung, Aufwertung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte der Bereiche Obst und Gemüse, Weinbau und Molkerei seitens der Genossenschaften und ihren Konsortien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228, sowie seitens der landwirtschaftlichen Gesellschaften gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99.

(6) Der Steuersatz ist für die Immobilien, die die folgenden Rechtssubjekte besitzen und verwenden, auf 0,2 Prozent herabgesetzt sofern diese nicht im Sinne des Art. 11 gänzlich von der Steuer befreit sind: 28)

  1. gleichgestellte Schulen und Kindergärten laut Artkel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, sowie die mit der Gemeinde vertragsgebundenen Kindergarten-Genossenschaften,
  2. nicht gewerbliche Körperschaften laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben;"
  3. nicht gewinnorientierte, gemeinnützige Organisationen (ONLUS) laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, in geltender Fassung, die ihre satzungsmäßige Tätigkeit im Bereich der Fürsorge, der Vorsorge, des Gesundheitswesens, der wissenschaftlichen Forschung, der Didaktik, der Beherbergung, der Kultur, der Freizeit und des Sports ausüben, sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsicht im Bereich der Kultur. 29)

(6/bis) Der herabgesetzte Steuersatz von 0,2 Prozent kommt auch dann zur Anwendung, wenn eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte oder eine öffentliche Gebietskörperschaft eine in seinem bzw. ihrem Besitz befindliche Immobilie einem anderen der im selben Absatz 6 genannten Rechtssubjekte aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet oder aufgrund eines registrierten Vertrages zur kostenlosen Nutzungsleihe überlassen hat. Die Gemeinden können auch für bestimmte Gebäudekategorien, aufgrund der in der Gemeindeverordnung festzulegenden Kriterien, den Steuersatz bis auf Null herabsetzen. 30)

(7) Die Steuersätze werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt, der innerhalb des Termins für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages gefasst wird. Diese gelten mit Wirkung ab dem 1. Jänner des Jahres, auf den sich der Haushalt bezieht.

(8) Die Gemeinden können in den nachfolgend taxativ aufgelisteten Fällen herabgesetzte Steuersätze in dem vom Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß beschließen, wobei der Grundsatz gilt, dass auf gleiche oder vergleichbare Situationen immer derselbe Steuersatz angewandt werden muss:

  1. für Wohnungen und deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, 31)
  2. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Herabsetzung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt,
  3.  32)
  4. für Gebäude, in welchen Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden. Die Gemeinden können die Steuererleichterung für einen durchgehenden Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession oder der Bauermächtigung oder der Ermächtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung vorsehen. Innerhalb desselben Zeitraumes müssen die Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten erfolgreich abgeschlossen sein, bei sonstigem Verfall von der Steuererleichterung. Der jeweilige Besitzer oder die jeweilige Besitzerin kann diese Steuererleichterung nur einmal pro Immobilieneinheit in Anspruch nehmen, 33)
  5. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und aufgrund eines Abkommens zwischen der Mieterschutzvereinigung und dem Verband der Gebäudeinhaber der Provinz Bozen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist, 33)
  6. für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind. 34)

(9) Die Herabsetzung des Steuersatzes steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.

22)
Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
23)
Art. 9 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 23, so ersetzt.
24)
Art. 9 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, später geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und schließlich so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
25)
Art. 9 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3 und findet im Sinne von Art. 10 Absatz 2 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
26)
Art. 9 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3 und findet im Sinne von Art. 10 Absatz 2 desselben L.G. ab dem 1.1.2023 Anwendung.
27)
Art. 9 Absatz 4/quater wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, später ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 3. August 2022, Nr. 9, und durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16, und schließlich so geändert durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
28)
Art. 9 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.
29)
Art. 9 Absatz 6 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später durch Art. 18 Absatz 6 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, so ersetzt. Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
30)
Art. 9 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 7 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.  Siehe auch Art. 18 Absatz 14 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. Absatz 6/bis wurde später so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
31)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
32)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später aufgehoben durch Art. 3 Absatz 3 des Buchstabe b) des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9. Im Sinne von Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, wurde der Buchstabe c) mit Wirkung 21. August 2020 und Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2020 wiederaufgelebt.
33)
Die Buchstaben d) und e) des Art. 9 Absatz 8 wurden hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 8 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11. 
34)
Der Buchstabe f) des Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 18. April 1978, Nr. 18
ActionActionb) Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 32
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 20. August 1985, Nr. 12
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 4. Mai 1990, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. August 1994, Nr. 6 —
ActionActiong) Landesgesetz vom 20. Juni 2005, Nr. 3
ActionActionh) Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 8
ActionActioni) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
ActionActionArt. 1 (Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer)   
ActionActionArt. 2 (Regelungsbefugnis und Beschlüsse der Gemeinden)
ActionActionArt. 3 (Gegenstand der Steuer)
ActionActionArt. 4 (Begriffsbestimmungen)
ActionActionArt. 5 (Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen)
ActionActionArt. 6 (Steuerpflichtige)
ActionActionArt. 7 (Steuergläubigerin)
ActionActionArt. 8 (Besteuerungsgrundlage)
ActionActionArt. 9 (Festlegung des Steuersatzes)
ActionActionArt. 9/bis (Authentische Auslegung)
ActionActionArt. 9/ter (Zur Verfügung stehende Wohnungen)
ActionActionArt. 9/quater (Erhöhter Steuersatz für Baugründe)
ActionActionArt. 9/quinquies (Gemeinden ohne Wohnungsnot)
ActionActionArt. 10 (Freibetrag für die Hauptwohnung und weitere Kategorien)
ActionActionArt. 11 (Steuerbefreiungen)
ActionActionArt. 12 (Erklärung)
ActionActionArt. 13 (Einzahlung der Steuer)
ActionActionArt. 14 (Feststellungstätigkeit)
ActionActionArt. 15 (Zwangseintreibung)
ActionActionArt. 16 (Strafen und Zinsen)
ActionActionArt. 17 (Rückerstattungen)
ActionActionArt. 18 (Streitverfahren)
ActionActionArt. 19 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 20 (Finanzielle Deckung)
ActionActionArt. 21 (Schlussbestimmungen)
ActionActionTabelle A (Artikel 10 Absatz 1)
ActionActionj) Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2016, Nr. 29
ActionActionl) Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 25
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. November 2021, Nr. 12
ActionActionn) Landesgesetz vom 20. April 2022, Nr. 3
ActionActiono) Landesgesetz vom 18. April 2023, Nr. 6
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis