(1) Was die Strafen betrifft, wird die von der staatlichen Gesetzgebung festgelegte IMU-Regelung angewandt. 63)
(2)64)
(3)64)
(4)64)
(5) Auf die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist überwiesenen Steuerbeträge werden die Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen laut Artikel 1284 des Zivilgesetzbuches angewandt, die täglich ab dem Tag anreifen, ab dem sie einforderbar sind.