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i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 13 (Einzahlung der Steuer)

(1) Die Steuer wird im Selbstberechnungsverfahren ermittelt, indem auf die Steuerbemessungsgrundlage der jeweilige Satz der Gemeinde angewandt wird. Sie wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen die Immobilie besessen wurde. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Immobilie über mindestens 15 Tage hinweg als ganzer Monat gerechnet. Jedem einzelnen Kalenderjahr entspricht eine eigenständige steuerrechtliche Verpflichtung.

(2) Die Einzahlung der für das laufende Jahr geschuldeten Steuer erfolgt in zwei Raten, die erste mit Fälligkeit am 16. Juni im Ausmaß der für das erste Halbjahr geschuldeten Steuer und die zweite mit Fälligkeit am 16. Dezember als Saldozahlung für die für das ganze Jahr geschuldete Steuer. Die Steuer kann auch bis zum 16. Juni in einmaliger Zahlung für das ganze Jahr überwiesen werden. Die Gemeinde kann mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 die einmalige Zahlungsfrist der Steuer bis zum 16. Dezember festlegen.

(2/bis) Als ordnungsgemäß sind die Akontozahlungen innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres zu betrachten, welche unter Anwendung des Freibetrages und der Steuersätze vom vorhergehenden Jahr getätigt werden. In diesem Fall muss mit der Saldozahlung innerhalb 16. Dezember desselben Jahres die Einzahlung der aufgrund der für das Steuerjahr geltenden Steuersätze und des geltenden Freibetrages berechneten Jahressteuer gewährleistet werden. 56)

(3) Die Einzahlung ist mit dem Vordruck F24 nach den Bestimmungen von Artikel 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, gemäß den Modalitäten, die in den Maßnahmen des Direktors der Agentur für Einnahmen betreffend die Genehmigung des Vordrucks und der Steuercodes festgelegt sind, zu tätigen oder mittels der weiteren Zahlungsverfahren, die mit Dekret des Landeshauptmannes festgelegt werden. Die geschuldeten Beträge werden nicht gerundet.

(4) Für Immobilien aus Konkursen, Gerichtsliquidationen oder aus Zwangsliquidationen im Verwaltungsweg muss der Masseverwalter/die Masseverwalterin oder der Liquidationskommissär/die Liquidationskommissärin die Steuer, die für die Dauer des gesamten Konkursverfahrens geschuldet wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Hinterlegung in der Kanzlei des Dekretes zur Übertragung der Immobilien überweisen. 57)

(4/bis) Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses ist verpflichtet, die Einzahlung der Steuer für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vorzunehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern/Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden. 58)

(4/ter) Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist, ist verpflichtet, die Steuer einzuzahlen. Der Verwalter/Die Verwalterin ist befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses oder des Gemeinschaftseigentums zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Inhabern und Inhaberinnen der oben genannten Rechte angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden. 59)

(5) Für Immobilien aus Erbschaftserklärungen ist die Zahlung der Steuer durch die Erbinnen und Erben ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist für die Saldozahlung des zweiten Jahres nach dem Jahr der Eröffnung der Erbfolge vorgenommen wird. 60)

(6) Als ordnungsgemäß getätigt gelten die Einzahlungen durch einen Mitinhaber oder eine Mitinhaberin für die anderen, nach vorheriger Mitteilung.

(7) Hat eine steuerpflichtige Rechtsperson die Steuer nicht bei der zuständigen, sondern bei einer anderen Gemeinde eingezahlt, so muss die Gemeinde, die von der irrtümlichen Einzahlung - auch infolge einer entsprechenden Mitteilung der steuerpflichtigen Rechtsperson - Kenntnis erhält, dafür sorgen, dass der irrtümlich empfangene Betrag der zuständigen Gemeinde ohne Zinsen überwiesen wird. In der Mitteilung gibt der oder die steuerpflichtige Rechtsperson Folgendes an: Die Eckdaten der Einzahlung, den eingezahlten Betrag, die Katasterdaten der betroffenen Immobilie, die Gemeinde, an welche die Steuer zu überweisen ist, und die Gemeinde, die irrtümlich den Betrag erhalten hat.

(8) Beläuft sich die jährliche Steuer auf einen Betrag von 10,00 Euro oder weniger, ist keine Einzahlung erforderlich.

56)
Art. 13 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 13 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
57)
Art. 13 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 12 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
58)
Art. 13 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. April 2022, Nr. 3.
59)
Art. 13 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
60)
Art. 13 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 13 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
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