(1) Für die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gelten folgende Bestimmungen:
(2) Für den Fall, dass die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, nicht die Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) vorsehen, wird für die von Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Wohnungen ein herabgesetzter Steuersatz angewandt, der um 0,2 Prozentpunkte niedriger ist als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte. 44)