(1) Zur Verfügung stehende Wohnungen sind all jene Wohnungen, für welche dieses Gesetz beziehungsweise die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 keine begünstigten Steuersätze vorgesehen haben, und all jene Wohnungen, für welche die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 nicht die Anwendung des ordentlichen Steuersatzes für einen oder mehrere der folgenden Tatbestände vorsieht:
- Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind, 36)
- Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,
- Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 (rent to buy), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen werden,
- Wohnungen, welche in Artikel 9 Absatz 8 Buchstaben a), e) und f) vorgesehen sind, sofern für sie kein herabgesetzter Steuersatz oder kein eigener Steuersatz vorgesehen wird,
- eine einzige Wohnung, welche an eine Hauptwohnung angrenzt, im Besitz der Familiengemeinschaft der Hauptwohnung ist und von dieser Familiengemeinschaft zusammen mit der Hauptwohnung mitbenutzt wird,
- eine einzige Wohnung, die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde und von den diesbezüglichen Mitgliedern der Familiengemeinschaft als einzige Hauptwohnung benutzt wird,
- Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, für welche die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind,
- eine einzige Wohnung, die von deren Eigentümer/Eigentümerin oder Fruchtnießer/Fruchtnießerin oder von deren Kindern oder Ehegatten/Ehegattin aus Arbeits- oder Studiengründen benutzt wird,
- Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,
- Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin oder ein Gesellschafter/eine Gesellschafterin des Unternehmens den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat, 37)
- Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden,
- 38)
- 39)
- Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrags zu Wohnzwecken vermietet wurden, für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit gemäß den Artikeln 657, 658 und 663 der Zivilprozessordnung ausgestellt wurde, für den Zeitraum zwischen dem Datum der Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit bis zum Datum des Protokolls über die Übergabe der Wohnung gemäß Artikel 608 der Zivilprozessordnung oder, falls früher, bis zum Datum des Verzichts auf die Räumung gemäß Artikel 608-bis der Zivilprozessordnung oder bis zur Übergabe der Wohnung durch den Mieter/die Mieterin.
(2) Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Wohnungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) für den Zeitraum, für welchen sie nicht ordnungsgemäß zugewiesen sind, sind, im Sinne dieses Artikels, als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen zu betrachten.
(3) Die Berücksichtigung als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 steht für jenen Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind; diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Berücksichtigung.
(4) In den Gemeinden, welche gemäß dem vom Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt, in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes, für die zur Verfügung stehenden Wohnungen laut Absatz 1 der erhöhte Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können. Gleichzeitig gilt in den eben genannten Gemeinden für Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und in denen der Mieter den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, ein um 0,1 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte, wobei diese Gemeinden diesen Steuersatz noch weiter reduzieren und/oder von der Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes absehen können.
(5) Die Mehreinnahmen, die aufgrund der Anwendung der erhöhten Steuersätze gemäß Absatz 4 und gemäß den Artikeln 9/quater und 9/quinquies Absatz 1 Buchstaben c) und d) erzielt werden, müssen im Ausmaß von mindestens 50 Prozent der Mehreinnahmen zur Steuersatzreduzierung, welche im Absatz 4 vorgesehen ist, verwendet werden. Der von Absatz 4 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft. Im Falle von Erbschaften wird der im vorherigen Satz vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem fünfundzwanzigsten Monat nach jenem, in welchem die Erbfolge eröffnet wurde, angewandt. 40) 41)