(1) Artikel 9 Absatz 8 wird in dem Sinne ausgelegt, dass er die Immobilienkategorien auflistet, für die die Gemeinden herabgesetzte Steuersätze vorsehen können. Innerhalb dieser Kategorien können die Gemeinden verschiedene Steuersätze für spezifische Fälle vorsehen, oder herabgesetzte Steuersätze für einzelne spezifische Fälle vorsehen. 35)