(1) Im Sinne von Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, führt die Autonome Provinz Bozen ab dem Jahr 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ein. Diese Steuer ersetzt im Landesgebiet vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien, auch jene, welche die unteilbaren Dienste decken.
(2) Dieses Gesetz bringt keine Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes mit sich. Die Finanzneutralität für den Staatshaushalt wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 521 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147, gewährleistet.
(3) Die finanziellen Mittel laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, werden um die dem Staat vorbehaltenen Anteile am Steueraufkommen laut Absatz 2 dieses Artikels reduziert.
(4) Die den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Mindereinnahmen können vom Land rückerstattet werden. Diese Entschädigung wird mit dem Abkommen gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, bestimmt.
(5) Die Steuer wird in allen Gemeinden des Landes mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen erhoben.
(6) Die Landesregierung beschließt, nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Anhören der vom Beschluss betroffenen Gemeinden, auf der Grundlage von statistischen Erhebungen jährlich bis zum 30. Juni, welche Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres als Gemeinden mit Wohnungsnot zu betrachten sind, wobei auch zwischen einzelnen Gemeindegebieten der jeweiligen Gemeinde unterschieden werden kann. Wird dieser Beschluss nicht oder verspätet gefasst, wird jener des Vorjahres angewandt. 3)