(1) Die Anträge können auch über die Patronate bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung eingereicht werden, sofern die in diesen Kriterien festgelegten Ausschlussfristen eingehalten werden.
(2) Werden die Anträge im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung mit eigener Vollmacht über ein Patronat eingereicht, erhält dieses Patronat auch die entsprechenden Mitteilungen der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Die Vollmacht darf nicht mehreren Patronaten gleichzeitig gegeben werden. Wird die Vollmacht während der Fallbearbeitung einem anderen Patronat übertragen, so erhält das zuletzt bevollmächtigte Patronat die Mitteilungen, sofern die betreute Person die vorhergehende Vollmacht widerrufen und die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung davon benachrichtigt hat.