1. Die unbeweglichen Güter werden in folgende Kategorien eingeordnet:
a) Grundstücke
b) Gebäude mit den entsprechenden Maschinen und maschinellen Anlagen die untrennbar und mit dem selben verbunden sind.
2. Die unbeweglichen Güter laut Buschstabe a) und b) von Absatz 1 des gegenständlichen Artikels werden wie folgt unterschieden:
• verfügbare Immobilien: für nicht institutionelle Tätigkeiten vorgesehen
• nicht verfügbare Immobilien: für institutionelle Tätigkeiten vorgesehen
3. Die Güter laut Buschstabe a) von Absatz 1 sind die im Kataster und Grundbuch eingetragenen Grundstücke.
Der Wert des Grundstückes auf den das Gebäude anliegt kann nicht als „Zubehör“ betrachtet werden, daher muss der Wert der Immobilie getrennt bewertet werden und vom Gesamtwert der Immobilie ausgegliedert werden und unter diesen Posten verbucht werden.
4. Unter Buchstabe b) des ersten Absatzes wird der Gesamtwert aller Gebäude erfasst, einschließlich die zugehörigen Grundstücke und die festen Anlagen (Verteilernetze, Steuereinheiten/ Baugruppen und Terminals usw.), die untrennbar mit den Gebäude verbunden sind, und gemeinsam mit dem Hauptgut im Inventar eingetragen sind und einen Teil des Gesamtwertes darstellen
5. Die Maschinen und maschinellen Anlagen sind laut vorhergehenden Absatz folgenden Typologien zuzuordnen:
- Elektroinstallationen in Gebäuden (Gebäudetechnik)
- Heizanlagen
- Kühlanlagen
- Anlagen zur Wärme-Kraft-Kopplung
- Elektrostationen
- Versorgungseinheiten für medizinische Gase
- Wasserversorgungseinrichtungen
- Brandschutzzentralen
- Kläranlagen
- Telefonzentrale
- Stromaggregate
- Notstromaggregate
- Spezialanlagen (Gegensprechanlagen, TVCC, Alarmanlagen, Notruf 118)
- Beleuchtung und Antriebskraft
- Brandschutzanlagen
- Blitzschutzanlagen
- Rauchfilteranlagen
- Aufzuganlagen
- Klimaanlagen
- Heizungs- und Belüftungsanlagen
- Sterilisationsanlagen
- Automatischer Transport
- Rohrpostanlage
- Andere Anlagen und Geräte laut Absatz 1, Buchstabe B) dieses Artikels
Anlagen und Geräte, die den aufgelisteten Typologien zugeordnet sind, werden nur dann getrennt inventarisiert, wenn sie funktionell und strukturell eigenständig sind, d. h. von der bedienten Immobilie unabhängig sind.