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1) Den Kommissarinnen und Kommissaren der Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfung wird für jeden Tag, an dem diese als Mitglied einer Prüfungskommission eingesetzt werden, ein Grundbetrag in der Höhe von € 145,00 zugesprochen;
2) Angesichts der zeitlichen Dauer der Prüfung sowie der Anzahl der einzuladenden Kandidatinnen und Kandidaten werden den Kommissarinnen und Kommissaren für jede abgenommene Prüfung folgende Beträge zuerkannt:
Laufbahnen A und B: € 8,00 für jede abgenommene Prüfung;
Laufbahn C: € 7,00 für jede abgenommene Prüfung;
Laufbahn D: € 6,00 für jede abgenommene Prüfung;
3) Die Fahrtspesen der Kommissarinnen und Kommissare werden wie folgt pauschal vergütet, wobei die Vergütung für jeden Tag anfällt, an dem die Kommissarinnen und Kommissare als Mitglied einer Prüfungskommission eingesetzt werden:
- Stadtgebiet Bozen: € 2,00
- Überetsch-Unterland, Salten-Schlern: € 5,00
- Eisacktal, Etschtal, Meran, Burggrafenamt: € 6,00
- Pustertal bis einschließlich Bruneck, Vinschgau bis einschließlich Schlanders, Wipptal: € 12,00
- Pustertal ab Bruneck, Vinschgau ab Schlanders: € 18,00
- Weiteres Staatsgebiet und Ausland: € 20,00;
4) Für die einsprachige Prüfung gemäß Art. 3 Absatz 9-bis DPR Nr. 752/1976 wird der volle Grundbetrag laut Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses zuerkannt, sowie folgende Beträge für jede abgenommene Prüfung:
Laufbahnen A und B: € 4,00 für jede abgenommene Prüfung;
Laufbahn C: € 3,50 für jede abgenommene Prüfung;
Laufbahn D: € 3,00 für jede abgenommene Prüfung;
5) Die Landesbediensteten, die Mitglieder der obgenannten Prüfungskommissionen sind und die Tätigkeit als Kommissarin oder Kommissar im Rahmen ihrer Dienstzeit ausüben, steht im Sinne dieses Beschlusses kein Entgelt zu.
6) Für die mündlichen Prüfungen, die gemäß Kriterien vom 14.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 4/IV vom 28.01.2013, noch übergangsweise abgelegt werden können, gelten die obgenannten Vergütungsrichtlinien laut Absatz 1 und 4 entsprechend, wobei für den Fall, dass eine Kommission nur halbtags eingesetzt wird, auch der Grundbetrag halbiert wird. Die Fahrtspesen werden wie in Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses vorgesehen vergütet.
7) Die Aus- und Weiterbildung wird unentgeltlich angeboten, für die Kommissarinnen und Kommissare fallen keine weiteren Vergütungen an.
8) Der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.