(1) Unbeschadet der Notwendigkeit, Standorte auszuweisen, die sowohl den Versorgungs-anforderungen, als auch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung tragen, ist bei der Standortwahl die Möglichkeit der Installation von Anlagen verschiedener Betreiber auf derselben Trägerstruktur sicherzustellen.
(2) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes stellt die Autonome Provinz Bozen unter Berücksichtigung der Angaben der KIS-Konferenz über die Jahresplanung laut Artikel 7 dieser Verordnung Finanzmittel für die Errichtung gemeinsamer Kommunikationsin-frastrukturen bereit.