(1) Innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 führt die Landesagentur für Umwelt durch den Einsatz von anerkannten Fachleuten für die Bewertung und Messung elektromagnetischer Felder von Sendeanlagen die Abnahme der neuen geographischen Standorte durch.