(1) Die Betreiber teilen der Gemeinde und der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 die Inbetriebnahme, den Umbau oder die Auflassung ihrer Anlagen innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Mitteilung enthält die sendetechnischen Daten, welche im Falle von Mobilfunksystemen in der Anlage C aufgelistet sind. Die Mitteilung enthält auch eine Konformitätserklärung zum Projekt, die von einem dazu befähigten Techniker oder einer dazu befähigten Technikerin unterzeichnet sein muss.
(2) Der Abbruch muss innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Arbeiten mitgeteilt werden.